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Satzung

Rettung kirchlicher Baudenkmäler zu Gundorf e.V. (ff. RKB)

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins

1.Der Verein führt den Namen : Rettung kirchlicher Baudenkmäler zu Gundorf e.V.

2. Der Verein hat seinen Sitz in Leipzig und soll dort in das Vereinsregister eingetragen werden.

3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr endet am 31.12.2008.

§ 2 Zweck des Vereins

1. Zweck und Aufgabe des Vereins ist es, die Gundorfer Kirche sowie Pfarrscheune und Pfarrhaus als Gesamtkunstwerk zu erhalten, sie als Denkmal zu betreuen, als Ort für musikalische Veranstaltungen und kulturelle Ausstellungen herzurichten und ihre Baugeschichte zu erforschen und zu dokumentieren.
Die Förderung erstreckt sich auf alle mit dem Erhalt, der Instandsetzung und der Einrichtung der kirchlichen Gemeinde erforderlichen Maßnahmen.

2. Die Zuwendungen erfolgen in Form von Geld und Sachzuwendungen sowie durch Eigenleistungen der Mitglieder.

3. Der Verein kann als Träger von Veranstaltungen auf seinen Zweck aufmerksam machen.

4. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar kirchliche und gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

5. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.

6. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

7. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßige Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

1. Der Verein hat ordentliche und Fördermitglieder sowie Ehrenmitglieder.

2. Ordentliche und fördernde Mitglieder können alle natürlichen und juristischen Personen durch schriftliche Anmeldung und Bestätigung durch den Vorstand werden. Ordentliche Mitglieder des Vereins können Personen sein, die das 18.Lj. vollendet haben. Sie haben auf der Mitgliederversammlung Stimmrecht. Fördernde Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, die den Verein und seine Aufgaben ideell und materiell unterstützen wollen. Sie können vom Vorstand beitragsfrei gestellt werden und haben auf der Mitgliederversammlung kein Stimmrecht.

3. Personen, die sich Verdienste um den Verein erworben haben, können durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

4. Die Mitgliedschaft endet durch :

a. schriftliche Austrittserklärung
b. Ausschluss
c. Tod des Mitglieds

Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Er wird sofort wirksam. Bereits gezahlte Mitgliedsbeiträge werden nicht zurückerstattet.

5. Ein Mitglied kann durch Beschluss mit Zweidrittelmehrheit der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es

a) schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins geschädigt oder die ihm nach der Satzung obliegenden Pflichten wiederholt verletzt hat oder
b) mehr als drei Monate mit der Zahlung seiner Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung unter Androhung des Ausschlusses die rückständigen Beiträge nicht gezahlt hat.

Dem Mitglied ist Gelegenheit zu geben, in der Mitgliederversammlung zu den Gründen des Ausschlusses Stellung zu nehmen. Diese sind ihm mindestens 2 Wochen vorher mitzuteilen.

Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.

§ 4 Mitgliedsbeitrag

1. Ordentliche Mitglieder und Fördermitglieder zahlen einen von der Mitgliederversammlung festgesetzten Mitgliedsbeitrag.

2. Ehrenmitglieder sind von der Zahlung befreit.

§ 5 Kassen- und Rechnungswesen

1. Über die Einnahmen und Ausgaben des Vereins hat der Vorstand schriftlichen Nachweis zu führen.

2. Alljährlich hat eine sachliche und rechnerische Prüfung durch ein oder zwei von der Mitgliederversammlung bestellte Prüfer zu erfolgen.

3. Der Prüfbericht ist dem Vorstand in der alljährlich stattfindenden ordentlichen Mitgliederversammlung vorzutragen.

§ 6 Organe

Die Organe des Vereins sind :

a. der Vorstand
b. die Mitgliederversammlung
c. der Vergabebeirat

§ 7 Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus 3 bis 5 durch die Mitgliederversammlung gewählten Mitgliedern, zumindest aus dem Vorstandsvorsitzenden, seinem Stellvertreter und einem Schatzmeister.

2. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

3. Der Vorstand erledigt alle Aufgaben des Vereins, die nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.

Dem Vorstand des Vereins obliegen die Vertretung des Vereins nach §26 BGB und die Führung seiner Geschäfte. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

a) die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung,
b) die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
c) die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des Jahresberichtes,
d) die Aufnahme neuer Mitglieder,
e) die Vergabe von Planungs-, Bau- und Reparaturaufträgen, wenn sie eine Netto – Vertragssumme von 1.000 € übersteigen, nach Aussprache der Empfehlung des Vergabebeirates.

4. Der Vorsitzende vertritt den Verein allein. Im Übrigen vertreten den Verein zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam.

5. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 4 Jahren einzeln gewählt. Mitglieder des Vorstandes können nur Mitglieder des Vereins sein; mit dem Ende der Mitgliedschaft im Verein, endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand. Die Wiederwahl oder die vorzeitige Abberufung eines Mitgliedes durch die Mitgliederversammlung sind zulässig. Ein Mitglied bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden Mitglieder berechtigt, ein Mitglied des Vereins bis zur Wahl des Nachfolgers durch die Mitgliederversammlung in den Vorstand zu wählen.

6. Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Protokollführer zu unterschreiben.

§ 8 Mitgliederversammlung

1. Alljährlich findet eine ordentliche Mitgliederversammlung. Außerordentliche Mitgliederversammlungen beruft der Vorstandsvorsitzende nach Bedarf ein oder wenn 10% der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zweckes beantragen.

2. Der Mitgliederversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

a. Wahl des Vorstandes ( alle 4 Jahre)
b. Entgegennahme des Jahresberichtes und Entlastung des Vorstandes
c. Beschlussfassung über Vorlagen des Vorstandes und über Anträge von Mitgliedern
d. Satzungsänderungen
e. Beschlussfassung über Ernennungen zu Ehrenmitgliedern
f. Festlegung der Höhe des Jahresbeitrages
g. Ernennung von Ehrenmitgliedern sowie der Ausschluss von Mitgliedern aus dem Verein, wenn sie schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins geschädigt oder die ihm laut Satzung obliegenden Pflichten wiederholt verletzt haben
h. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins

3. In der ordentlichen Mitgliederversammlung erstatten die Vorstandsmitglieder den Geschäftsbericht und legen den Jahresabschluss für das abgelaufene Geschäftsjahr vor. Nach Anhörung des Berichtes der Prüfer beschließt die Mitgliederversammlung über die Entlastung des Vorstandes.

4. Zur Mitgliederversammlung lädt der Vorstandsvorsitzende mindestens 2 Wochen vorher schriftlich unter Angabe des Ortes und der Zeit sowie unter Beifügung einer (vorläufigen) Tagesordnung ein. Auf Anträge zu Satzungsänderungen und zur Auflösung des Vereins ist in der Einladung besonders hinzuweisen. Anträge und Anfragen der Mitglieder sind beim Vorstandsvorsitzenden mindestens drei Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich einzureichen.

5. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst, soweit diese Satzung oder das Gesetz nicht zwingend andere Mehrheitsverhältnisse vorschreiben. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorstandsvorsitzenden. Die Erhöhung des Mitgliedsbeitrages bedarf einer 2/3-Mehrheit, eine Satzungsänderung einer 3/4-Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

6. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, wenn satzungsgemäß geladen wurde.

7. Vertreter juristischer Personen haben sich durch Vollmacht auszuweisen.

8. Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von vier Jahren ein bis zwei Rechnungsprüfer.

9. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, worin insbesondere der Wortlaut der gefassten Beschlüsse aufzunehmen ist. Das Protokoll ist von zwei Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen.

§ 9 Vergabebeirat

1. Der Vergabebeirat berät den Vorstand bei der Vergabe von Planung-, Bau- und Reparaturaufträgen, wenn sie eine Netto – Vertragssumme von 1.000€ übersteigen. Das Ergebnis der Beratung ist eine Empfehlung an den Vorstand, welcher in seiner weiteren Entscheidung jedoch nicht an diese gebunden ist.

2. Die Mitglieder des Vergabebeirates werden von der Mitgliederversammlung einzeln für ein bis zwei Jahre gewählt.

3. Der Vergabebeirat tritt auf Beschluss des Vorstandes innerhalb von einer Woche zusammen. Er berät auf der Grundlage einer schriftlichen Fragestellung des Vorstandes. Für die Empfehlung des Beirates bedarf es der Anwesenheit von mindestens drei Beiratsmitgliedern. Die Empfehlung ist mit einer Begründung zu versehen, aus der auch unterschiedliche Meinungen einzelner Beiratsmitglieder hervorgehen. Sie wird dem Vorstand schriftlich vorgelegt und von allen anwesenden Beiratsmitgliedern unterschrieben.

§ 10 Auflösung des Vereins

1. Zur Auflösung des Vereins ist ein Beschluss der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder erforderlich.

2. Im Fall der Auflösung des Vereins sind der Vorsitzende und der Stellvertreter des Vereins gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren, falls die Mitgliederversammlung keine andere Person beruft.

3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigenden Zwecke fällt das Vermögen des Vereins der Ev.-Luth. Kirchgemeinde Gundorf zu, die es ausschließlich und unmittelbar für die in § 2 Absatz 1 genannten Zwecke zu verwenden hat.

§ 11 Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung unwirksam sein, so bleiben die übrigen Bestimmungen davon unberührt. Die unwirksame Regelung ist durch eine dem Sinngehalt der unwirksamen Bestimmung nahekommende wirksame Bestimmung zu ersetzen.